Teilnahme und Teilnahmevoraussetzungen¶
Wer kann bei Netto Uplift teilnehmen?¶
Alle Festangestellten (Teilzeit und Vollzeit) können von den Komponenten von Netto Uplift profitieren, sofern sie nach deutschem Recht angestellt sind. Die Teilnahme ist nicht möglich für Mini-Jobber, Aushilfen, Werkstudierenden, Praktikant:innen, Auszubildende sowie kurzfristig Beschäftigte. Die Teilnahme ist auch für Grenzgänger grundsätzlich möglich, solang entweder Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland gezahlt werden.
Wie kann ich an Netto Uplift teilnehmen?¶
Grundlage für die Teilnahme ist das Ausfüllen des Fragebogens von LOHNWERK. Nur bei Kenntnis der persönlichen Lebensumstände und Deines Gehalts ist die Berechnung Deiner individuellen Rechtsansprüche zur Nettolohnoptimierung möglich. Nach der Übermittlung Deines persönlichen Ergebnisses an Dich durch LOHNWERK, kannst Du dich entscheiden, ob Du dem neuen Netto-Auszahlungsbetrag zustimmst. Diese Vereinbarung muss unterschrieben zurückgeschickt werden. Ein Exemplar verbleibt bei dir.
Muss ich der Vereinbarung noch zustimmen, wenn ich den Fragebogen bereits ausgefüllt habe?¶
Ja. Grundlage für die Teilnahme ist das Ausfüllen des Fragebogens von LOHNWERK. Nur bei Kenntnis der persönlichen Lebensumstände und Deines Gehalts ist die Definition der individuellen Rechtsansprüche zur Nettolohnoptimierung möglich. Nach der Übermittlung der persönlichen Ergebnisse an Dich durch LOHNWERK kannst Du dich entscheiden, ob Du dem neuen Netto-Auszahlungsbetrag zustimmst. Diese Vereinbarung muss unterschrieben zurückgeschickt werden.
Kann ich Netto Uplift auch später zustimmen?¶
Ja. Dieser Benefit steht Dir auch zukünftig zur Verfügung und kann auch später in Anspruch genommen werden. Dazu wird es weitere Zeiträume geben, in denen die Beantwortung des Fragebogens zur Interessensbekundung möglich ist. Sofern sich bei Dir zwischenzeitlich wesentliche Sachverhalte (Kinder, Wechsel von TZ in VZ o.ä.) geändert haben, wird aber eine vorherige Neubewertung in Absprache mit LOHNWERK erforderlich.
Bis wann muss ich zustimmen, um die Vorteile von Netto Uplift voll nutzen zu können?¶
Wenn Du mit Deinem persönlichen Ergebnis zufrieden bist und der dauerhaften Nettolohnoptimierung zustimmen möchtest, kannst Du die Unterlagen einfach unterschreiben und abschicken. Beachte bitte, dass es auch Fristen gibt, bis wann die Unterlagen unterschrieben, zurückgesendet sein müssen, da diese sonst ihre Gültigkeit verlieren.
Was muss ich machen / Was passiert, wenn sich meine Daten ändern?¶
Sofern sich bei Dir zwischenzeitlich wesentliche Sachverhalte (Kinder, Wechsel von TZ in VZ o.ä.) geändert haben, wird eine vorherige Neubewertung durch LOHNWERK erforderlich. Bitte teile alle Änderungen Deiner Daten uns als Arbeitgeberin mit, wir übermitteln diese Informationen an LOHNWERK.
Bekomme ich einen neuen Arbeitsvertrag, wenn ich zustimme?¶
Nein. Für die Nettolohnoptimierung gibt es entsprechende Zusatzvereinbarungen zu Deinem bestehenden Arbeitsvertrag, sofern Du zustimmst.
Was passiert, wenn sich bei mir in meiner persönlichen Situation etwas ändert (bspw. Arbeitszeit, Elternzeit, etc.)?¶
Bei einer Änderung des bestehenden Arbeitsverhältnisses oder der bisherigen Lebensumstände, informiere bitte Deine Personalabteilung darüber. Dein Arbeitgeber meldet diese Änderungen anschließend an LOHNWERK, die diese Änderungen bewerten und ggf. neu berechnen. Sollte das Arbeitsverhältnis zwischen Dir und Deinem Arbeitgeber enden, gehen nicht nur die im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung erwirtschafteten Rentenpunkte mit, sondern natürlich auch die erworbenen Zusatzansprüche. Eine Änderung der Arbeitszeit, bspw. von Vollzeit zu Teilzeit hat keine Auswirkungen auf Deine Teilnahme an Netto Uplift.
Welche Kosten entstehen bei der Durchführung von Netto Uplift und wer kommt dafür auf?¶
Für Dich als Arbeitnehmer:in entstehen keinerlei Kosten. Dein Arbeitgeber trägt alle im Zusammenhang mit Netto Uplift entstehenden Aufwendung (Vergütung LOHNWERK, Versorgungskassen etc.). Du investierst lediglich Deine Zeit beim Ausfüllen des Fragebogens.
Werden spätere Gehaltsanpassungen bei Netto Uplift berücksichtigt und wenn ja, was muss ich dafür tun?¶
Solange sich 'nur' die Höhe des Gehalts ändert, ergeben sich dadurch keine Änderungen für Deinen Netto Uplift. Eine Mitteilung an LOHNWERK ist nicht notwendig. Änderungen Deiner steuerlichen Merkmale hingegen sind relevant für Netto Uplift, werden allerdings durch die Personalabteilung Deines Arbeitgebers an LOHNWERK übermittelt.
Kann ich zu einem späteren Zeitpunkt auch zu meiner ursprünglichen Vergütungsstruktur zurück wechseln?¶
Ja. Auch nach Zustimmung zu Netto Uplift kannst Du durch schriftliche Erklärung an Deine Personalabteilung der getroffenen Zusatzvereinbarung widersprechen und kehrst mit der nächsten Gehaltsabrechnung dauerhaft in Deine ursprüngliche Vergütung zurück.
Muss ich erhaltene Zuschüsse bei Beendigung zurückzahlen?¶
Nein, musst Du nicht.
Was für Abhängigkeiten mit anderen Verdiensten gibt es?¶
Netto Uplift bezieht sich nur auf Dein Gehalt bei Deinem Arbeitgeber. Durch die Reduzierung der steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, reduziert sich die Bemessungsgrundlage der Steuer auch bei weiteren Einkünften. Dadurch reduziert sich die Steuerlast insgesamt. So werden auch andere Einkünfte weniger besteuert, wie bisher. Weitere mögliche Wechselwirkungen zu ggf. vorhandenen weiteren Einkunftsarten, solltest Du mit Deinem:Deiner Steuerberater:in besprechen.
Gilt Netto Uplift auch für geringfügig Beschäftigte (Minijob)?¶
Aufgrund der Art des Anstellungsverhältnis mit nur sehr geringen SV-Abgaben ist Netto Uplift für geringfügig Beschäftigte nicht möglich.
Ist eine Teilnahme möglich, wenn mein Wohnsitz im Ausland ist und eine Grenzgänger-Eigenschaft besteht, d.h. volle Besteuerung in Deutschland erfolgt?¶
Sofern eine volle Besteuerung in Deutschland vorliegt oder Sozialabgaben in Deutschland geleistet werden, ist eine Teilnahme möglich. Beantworte bitte den Fragebogen und richte ggf. auftretende Rückfragen an support@lohnwerk.com. Mitarbeitende, die nicht nach deutschem Recht bei dem Arbeitgeber beschäftigt sind, können zum aktuellen Zeitpunkt nicht an Netto Uplift teilnehmen.
Kann ich teilnehmen, wenn bei mir Mutterschutz oder Elternzeit ansteht?¶
Die initiale Umstellung - die ersten vier Monate der Nettolohnoptimierung - muss aus rechtlichen Gründen ohne Unterbrechung durchgeführt werden. Während des Mutterschutzes oder einer Elternzeit wird dir Mutterschafts- oder Elterngeld durch den deutschen Staat gezahlt, was zu einer solchen Unterbrechung des Prozesses führt. In diesem Fall muss nach Rückkehr der Prozess mit Befüllung des Fragebogens neu gestartet werden. Solltest Du wissen, dass Du in Kürze in Mutterschutz oder Elternzeit gehst, empfehlen wir daher, dass Du den Fragebogen erst kurz vor oder zum Zeitpunkt Deiner Rückkehr bearbeitest. Werden die ersten vier Monate der initialen Umstellung jedoch vor Beginn des Mutterschutzes oder der Elternzeit abgeschlossen, kann die Nettolohnoptimierung unmittelbar nach Rückkehr fortgesetzt werden. In diesem Fall solltest Du dich an support@lohnwerk.com wenden, um mögliche Änderungen der Faktoren wie die Geburt des Kindes/der Kinder in Deine Berechnung aufnehmen zu lassen.